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MAg. Eduard SALZBORN

RECHTSANWALT · WIEN

MAg. Eduard SALZBORN

Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Anwendungsbereich
1.1 Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und
gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge
eines zwischen der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt/der
Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und der
Mandantin/dem Mandanten/den Mandantinnen/den Mandanten bestehenden
Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden. (1)

1.2 Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wird.

(1) Mit der männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint, was der Leserlichkeit undÜbersichtlichkeit dienen soll.

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2. Auftrag und Vollmacht

2.1 Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu
vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.
Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt
nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende
Folgen hinzuweisen.
2.2 Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche
Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau
bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen
gerichtet sein.

 

3. Grundsätze der Vertretung
3.1 Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu
führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit
Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2 Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem
Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und
Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des
Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3 Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf
Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der
Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten
Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der
Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des
Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der
Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise
nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4 Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten
Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung
entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse
des Mandanten dringend geboten erscheint.

 

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt
sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung
des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle
erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der
Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden,
Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht
offenkundig ist.
4.2 Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere
geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes
hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite
Satz von Punkt 4.1.

4.3 Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle
geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach
Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.4 Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem
Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie
Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom
Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er diesbezüglich
von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist
hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich
die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und
klaglos zu halten.

4.5 Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten
Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die
Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren
Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die
Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, dem
Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und
entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen
bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige
Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.

 

5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon, Interessenkollision

5.1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten
Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse
seines Mandanten gelegen ist.

5.2 Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere
Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen
gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten
oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.3 Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher
Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an
Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen;
insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und
Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
5.4 Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der
Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der
Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der
Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten
entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator oder als Collaborative Lawyer tätig,
hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf
Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

 

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

6.1 Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen
Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß
mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

7.1 Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt
vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender
Verhinderung darf der Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne
Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei
Unterbevollmächtigung oder Substitution an einen anderen Rechtsanwalt haftet der
Substituent nur für Auswahlverschulden.

 

8. Honorar

8.1 Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt
Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2 Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt
dem Rechtsanwalt zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar
hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag oder Verteidigerkostenersatz, soweit dieser
einbringlich gemacht werden kann.
8.3 Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zugesendet,
das nicht an ihn adressiert ist, sondern ihm nur cc oder bcc übermittelt wird, ist der
Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu
lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine
Honorierung wie für vergleichbare Leistungen nach RATG oder AHK zu.

8.4 Dem Honorar, welches dem Rechtsanwalt gebührt/mit diesem vereinbart ist, sind die
Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen
Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des
Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.5 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht
ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich
anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu
sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur
nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.6 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem
Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der
durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von
Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet
wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf
Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten,
in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die
Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum
Abschlussstichtag angeführt werden.

8.7 Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig,
berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.8 Das Honorar des Rechtsanwalts wird mit Legung der Honorarnote fällig, wenn nicht
anderes schriftlich vereinbart ist. Das erste Monat nach Rechnungslegung ist zinsfrei;
danach werden 5 % Zinsen (pro Jahr) verrechnet. Hat der Mandant den
Zahlungsverzug verschuldet, hat er dem Rechtsanwalt auch den
darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen.
Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9 Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und
behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter
Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten
zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.10 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften
diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

8.11 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in
Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung
abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit
mitzuteilen.

 

9. Haftung des Rechtsanwaltes

9.1 Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die
für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme
beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten
Versicherungssumme. Konkret beauftragt der Mandant eine
Rechtsanwaltsgesellschaft, sodass die Haftung mit EUR 2,400.000,-- (in Worten:
Euro zwei Millionen vierhunderttausend) beschränkt ist.

9.2 Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt
wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie
insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst
nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt
geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der
gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall.
Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten)
ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der
betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3 Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die
Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die
Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte
oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4 Der Rechtsanwalt haftet für im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen
Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder
Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5 Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten.
Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den
Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand
ausdrücklich hinzuweisen; dies bei völliger Schad- und Klagsloshaltung des
Rechtsanwalts.
9.6 Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher
Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen.
Als ausländisches Rechtgilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten.

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10. Verjährung/Präklusion

10.1 Schadenersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt sind vom/von der Vollmachtgeber*in binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen. Darüber hinaus gilt eine absolute Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.

 

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem
Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen
(soweit verfügbar) vorzulegen.
11.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die
Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den
Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist
nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der
Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

11.3 Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der
Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt
vom Mandanten begehren.

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12. Beendigung des Mandats

12.1 Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer
Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der
Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

12.2 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für
die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist,
um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht,
wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine
weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

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13. Herausgabepflicht

13.1 Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen
dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Der
Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von
Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten
hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab
Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der
Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der
Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf
der Aufbewahrungspflicht zu.

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14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis
unterliegen materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme der
Verweisungsnormen.

14.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die
Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über
dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart, soweit dem
nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt,
Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder
Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine
Niederlassung oder Vermögen hat.

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15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
15.2 Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als
zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt
gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt
werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes
vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren,
insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem
Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der
Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus,
so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadressen

kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende
Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder
E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche
Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht
verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen
Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im
Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von Context informiert
zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in
verschlüsselter Form durchgeführt wird. Zu diesem Zweck gibt der Mandant die E-
Mailadresse, über die er mit dem Rechtsanwalt kommunizieren möchte, in der
Rechtsanwaltsvollmacht bekannt.

15.3 Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten durch den Rechtsanwalt wird der Mandant durch eine gesonderte
Datenschutzinformation informiert.

15.4 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die
Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich,
die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis
möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

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